FAQ

Durch den täglichen Gebrauch der elektrischen Anlagen und Apparate nutzen sich diese ab und können je nach dem eine grosse Gefahr darstellen für Personen und Sachen. Um gefährliche Situationen zu vermeiden, wurde gesetzlich bestimmt, diese Installationen in regelmässigen Abständen, in Abhängigkeit zur Nutzungsart, kontrollieren zu lassen. Diese Kontrolle dient somit der frühzeitigen Erkennung von mangelhaften und gefährlichen Installationen, damit diese rechtzeitig erkennt und behoben werden können. Die Verantwortung für die Sicherheit der elektrischen Anlagen trägt nämlich der Eigentümer der elektrischen Anlage selber, gemäss Niederspannungs-Installationsverordnug (NIV): Der Eigentümer ist verpflichtet, diese periodisch kontrollieren zu lassen. Diese Kontrolle muss von einem unabhängigen Kontrollorgan durchgeführt werden (d.h.: Eine Firma, die weder an der Planung, der Durchführung oder der Erstellung beteiligt war.)
Je nach Gebäudeart wird die Kontrolle jedes Jahr, alle fünf, zehn oder zwanzig Jahren durchgeführt. Bei Handänderungen darf die letzte Kontrolle maximal fünf Jahre zurück liegen. Bei Neuinstallationen, ausgenommen im Wohnungsbau, ist zwingend eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich.
Die Kontrolle umfasst sämtliche Installationen in einem Gebäude vom Sicherungskasten bis zur letzten Steckdose, Leuchten oder Verbraucher. Kontrolliert wird gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen (NIV, NIN, WV). Falls Mängel vorhanden sind, sind diese durch einen konzessionierten Elektroinstallateur innert Frist beheben zu lassen.

Um einen Anschluss ans Netz der RELL AG / EVTL AG oder EDSH AG zu erhalten, muss ein Installationsgesuch durch Ihren Elektroinstallateur eingereicht werden. Nach der Prüfung wird sofern alle Gesetze, Normen und Reglemente eingehalten werden der Anschluss bewilligt. Die Kosten hängen von der bestellten Stromstärke ab und sind im Anschlussreglement festgelegt.

Die bezogene Energie, Netznutzung sowie die hierbei anfallenden Gebühren werden pro Jahr durch zwei Akontorechnungen (Mai und September) und einer Schlussrechnung (Januar/Februar) verrechnet.

Melden Sie das Umzugs-/Einzugsdatum frühzeitig, sodass die Zählerstände abgelesen werden können. Sie können die Zählerstände hier online angeben.

Mit der Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes auf den 1. Januar 2008 ist neu die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) für die Beurteilung der Preise für Endkunden zuständig. Die RELL AG hat der Elcom ihre Preise gesetzeskonform bekannt gegeben, was die Elcom entsprechend bestätigte. In allen Kundenkategorien ist dem Endkunden ein einheitlicher und für alle Kunden gleicher Preis pro kWh zu verlangen. Es muss jedoch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in der Regel das Verhältnis des Aufwandes in Bezug auf die anschliessend umgesetzte Energie bei Ferienwohnungen gegenüber ganzjährig bewohnten Liegenschaften viel grösser ist (nicht der Aufwand ist grösser, sondern der Energieumsatz und somit die Netznutzung geringer). Die Verrechnung der im Netz entstandenen Kosten basiert auf der transportierten Energiemenge. Daher ist es von Bedeutung ob eine Liegenschaft als Wohnsitz oder nur ferienhalber benutzt wird. Da Ferienhäuser mindestens den gleichen Aufwand aus Sicht der Netzinstallationen verursachen, aber wesentlich weniger Energie pro Jahr als ein normaler, ganzjährig bewohnter Haushalt beziehen, ist die Verrechnung einer höheren Grundpauschale gerechtfertigt. Auch das Stromversorgungsgesetz lässt für diesen Fall die Verrechnung höherer und differenzierter Preise im Bereich der Grundpauschale zu.

Waschmaschinen und Geschirrwaschmaschinen werden aktuell nicht mehr gesperrt. Andere spezielle Verbraucher wie elektrische Heizsysteme und Boiler haben unterschiedliche Sperrzeiten, welche hier detailliert aufgelistet sind.
In speziell individuellen Fällen ist dies unter vorgegebenen Bedingungen möglich bedarf jedoch der Abklärung und Zustimmung der Geschäftsleitung.

Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Meistens sind es die folgenden:

  • Änderungen der Gewohnheiten im Verbrauch der Elektrizität
  • Installation von neuen, elektrischen Apparaten (z.B. Heizofen, Tiefkühltruhe,...)
  • Kältere Aussentemperaturen
Analysieren Sie die verschiedenen Gegebenheiten Ihrer elektrischen Installation. Haben Sie wetter- und/oder temperaturabhängige Verbraucher wie Dachheizungen oder Rampenheizungen? Ist eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert? Gab es Veränderungen an den Installationen oder neue Verbraucher? Funktionieren alle Verbraucher korrekt oder sind diese bereits veraltet? Sind alle angeschlossenen Verbraucher bekannt? Bei Unklarheiten klären Sie mit Ihrem Elektroinstallateur sämtliche Unklarheiten der Installation ab. Fehler an Messinstrumenten wie Zähler sind nicht unmöglich, jedoch in den seltensten Fällen für einen erhöhten Stromverbrauch verantwortlich.

Es ist uns ein Anliegen Sie zu informieren, dass die Kontrolle der Präzision unserer Zähler eine unserer permanenten Aufgaben ist.

Unsere Spezialisten respektieren in vollem Umfang das Gesetz der Metrologie und sind unter strengster Aufsicht unserer internen Prozesse sowie des schweizerischen Instituts der Metrologie (METAS), siehe Internetadresse www.admin.ch/ch/d/sr/c941_20.h...

Alle neuen Zähler müssen vor dem Installieren doppelt kontrolliert werden. Danach werden die Zähler jeweils innert 5 Jahren im Rahmen einer zusätzlichen Stichkontrolle überprüft. Bei diesen Kontrollen sind die Richtlinien ebenfalls von METAS präzise festgelegt und die Resultate werden entsprechend überwacht. Falls Sie trotzdem den Eindruck haben, dass der bei Ihrem Zähler angezeigte Stromverbrauch falsch ist, haben Sie die Möglichkeiten diesen durch eine neutrale Behörde kontrollieren zu lassen. Gemäss Art.29 der Messmittelverordnung des Bundes, welche auf der Internetseite www.admin.ch/ch/d/sr/941_210/i... abrufbar ist, gehen die Kosten zu Ihren Lasten, falls die vom Zähler gelieferten Messwerte korrekt sind.

Sie können diesen telefonisch oder via Onlineformular melden.

Für eine Installationsanzeige benötigt man:

  • Installationsanzeige
  • Prinzip-Schema Elektro
  • Situationsplan
  • Bei Neubauten Grundrissplan vorteilhaft

Für eine Installationsanzeige für Bauprovisorium benötigt man:

  • Installationsanzeige
  • Bestellung für Baustrom bei E-Form Anzeigen
  • Prinzip-Schema Elektro
  • Situationsplan

Für ein Anschlussgesuch Elektrische Wärmepumpe / Solarthermische Anlage benötigt man:

  • Anschlussgesuch
  • Techn. Dokumente Wärmepumpe
  • Hydraulikschema Heiz-, & Warmwasser
  • Situationsplan

Für ein Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) benötigt man:

  • Anschlussgesuch
  • Techn. Dokumente Wechselrichter und Solarmodule
  • Konformitätserklärungen Wechselrichter und Solarmodule
  • Prinzip-Schema Photovoltaikanlage
  • Situationsplan

Für ein Anschlussgesuch Beurteilung von Netzrückwirkungen benötigt man:

  • Anschlussgesuch
  • Techn. Dokumente Gerät
  • Situationsplan

Für ein Anschlussgesuch Elektrischer Netzanschluss:

  • Anschlussgesuch
  • Grundrisspläne Gebäude
  • Situationsplan

Hier finden Sie die aufgeführten Gesuche und Unterlagen.

Entgegen der Aussage im Namen handelt es sich beim Doppeltarif nicht um einen doppelt so teuren Tarif wie beim Einfachtarif. Sind in einer Installation Verbraucher mit Wärmeanwendung vorhanden (im Anschlussreglement und den allgemeinen Lieferbedingungen umschrieben) vorhanden ist man Doppeltarif berechtigt. Beim Doppeltarif wird nicht ganztags der gleiche Tarif angewandt. Der Doppel-Tarif-Zähler schaltet zu folgenden Tages- und Uhrzeiten automatisch vom Hoch-Tarif (HT) auf den Nieder-Tarif (NT) um:

  • Werktags (Montags bis Freitags) von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens des folgenden Tages
  • Wochenende von Freitag 22 Uhr bis Montags 6 Uhr morgens

Der Gesamtpreis für Strom setzt sich aus den drei Komponenten "Netznutzung", "Energie" und "Abgaben" zusammen. Diese Aufteilung ist im Bundesgesetz über die Stromversorgung im Artikel 6, Absatz 3 definiert: Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.

Die Rechnung beinhaltet folgende Bestandteile:

  • Netznutzungstarif: Preis für den Stromtransport vom Kraftwerk bis ins Haus. Mit den Einnahmen werden die Wartung und der Ausbau des Stromnetzes finanziert, also zum Beispiel Freileitungen, Masten und Transformatoren.
  • Energiepreis: Preis für die gelieferte elektrische Energie. Diese Energie erzeugt der Netzbetreiber entweder mit eigenen Kraftwerken, oder er kauft sie von Vorlieferanten ein. Der Energiepreis wird auch von der Art der Energiequelle beeinflusst. So führen hohe Anteile an erneuerbaren Energien (z.B. Wind-, Solar-, Biomasse-Energie) in der Regel zu höheren Energiepreisen.
  • Abgaben an das Gemeinwesen: Kommunale und kantonale Abgaben und Gebühren. Darunter fallen z.B. Konzessionsabgaben oder lokalpolitische Energieabgaben. Diese werden nicht von allen Gemeinden erhoben.
  • Bundesabgaben: Bundesabgabe zur Förderung der erneuerbaren Energien (kostendeckende Einspeisevergütung KEV) sowie zum Schutz der Gewässer und Fische. Die Höhe der Abgabe wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. Die Abgabe ist überall gleich hoch.

KEV steht für kostendeckende Einspeisevergütung. Das revidierte Energiegesetz schreibt vor, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Die Finanzierung erfolgt seit 1. Januar 2009 über die Vergütung in Höhe von 0.6 Rp. pro bezogene kWh.

Jeder Kunde, der eine Energieerzeugungsanlage (EEA) betreibt, erhält von der RELL AG pro eingespeiste kWh eine Vergütung

Bei Störungen ist nach wie vor der Netzbetreiber zuständig. Auch im Falle eines Stromausfalls wenden Sie sich an den Netzbetreiber.

  • RELL / EVTL / EDSH: 027 472 73 83
  • Leukerbad: 079 628 83 03

Die Ablesung der Zähler erfolgt in der Regel einmal jährlich durch Beauftragte des Netzbetreibers. Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Zählerstand telefonisch, schriftlich oder via Onlineformular anzugeben. Das ist erforderlich, um Ihren tatsächlichen Energieverbrauch zu ermitteln.

  • Miete der Zähler
  • Unterhalt der Zähler
  • Ablesung der Zähler
  • Fakturierung
  • Verwaltung der Datenbank
  • Kundendienst

Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden entsteht mit dem Energiebezug durch den Kunden oder mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Stromnetz und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.

Die Anschlusskostenbeiträge mit den bezugsberechtigten Stromstärken finden Sie in unserem Anschlussreglement (Seite 24).

Die Energie ist die Menge an kWh die Sie verbraucht haben und die Netznutzung ist der Transport des Stroms zu Ihnen.

Die Tarifperioden sind:

  • Hochtarif → Mo-So 06:00-22:00 Uhr
  • Niedertarif → Mo-So 22:00-06:00 Uhr

Sie können unseren Kundenservice kontaktieren:

  • per Telefon 027 472 73 73
  • per E-Mail info@rell.ch

Für den Netzanschluss benötigt man die Einzahlung des Kostenvoranschlags, die unterzeichnete Bestellung vom Kunden sowie die Fertigstellungsanzeige vom Elektroinstallateur.

Für den Baustromanschluss wird eine Installationsanzeige von einer konzessionierten Elektroinstallationsfirma mit Situationsplan und Prinzip-Schema verlangt. Zudem muss der Rechnungsempfänger auf der Installationsanzeige oder bei Installationsanzeigen die per E-Form gesendet werden auf dem Formular (Bestellung Baustrom) unterschreiben.

Eine Zählerzusammenlegung wird unter Folgenden Bedingung bewilligt:

  • Es handelt sich um ein Objekt das eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bildet
  • Die Objekte sind auf den gleichen Eigentümer eingetragen
  • Das Objekt besitzt nur noch eine Kochstelle (weitere Kochstellen sind zu plombieren oder zu demontieren) ausser es ist eine Spitzenmessung installiert.

Für ein Anschlussgesuch für elektrische Wärmepumpe wird folgendes verlangt:

  • Der gesamte Heizleistungsbedarf in kW vom ganzen Gebäude
  • Die Technischen Datenblätter der Wärmepumpe
  • Die Angaben der Elektroheizeinsätze
  • Das Hydraulikschema Wasser und Heizung
  • Situationsplan

Hier finden Sie die nötigen Gesuche und Unterlagen.

Tarife gemäss dem aktuellen Tarifblatt der RELL AG.

Gemäss der kantonalen Verordnung VREN 2011.

Für die Abklärungen eines Netzanschlusses werden ein Anschlussgesuch, ein Situationsplan und evtl. Grundrisspläne verlangt.

Der Hausanschlusskasten sowie der Aussenzählerkasten sind bauseits zu liefern.

Grundsätzlich dürfen Plomben nicht entfernt werden, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt (bspw. Vermeidung eines Brandes oder kurzfristige Behebung eines umfangreichen Fehlers).

Die Plomben können unter folgenden Bedingungen durch geeignetes Fachpersonal entfernt werden:

  • Wenn dies vorgängig mit dem EVU abgesprochen wird
  • Bei Reparaturen oder Störungen ausserhalb der Arbeitszeiten des EVU kann die Meldung am darauffolgenden Tag erfolgen

Der Zähler darf unter folgenden Bedingungen demontiert werden:

  • Durch eine Bewilligung des EVU darf durch den Elektroinstallateur der Zähler demontiert und wieder montiert werden, der Zähler wird am nächsten Arbeitstag vom EVU kontrolliert und wieder plombiert
  • Grundsätzlich werden die Mess- sowie die Tarifapparate nur durch Beauftragte des EVU montiert und demontiert

Es ist ein Elektroinstallateur zur Kontrolle der Sicherungen sowie der Sperrschütze zu beauftragen.

Findet der Elektroinstallateur keinen Defekt wird ein Mitarbeiter vom EVU den Netzkommandoempfänger kontrollieren.

Der Netzanschluss beträgt min. 3x25A